Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen
für Softwareentwicklung und IT-Dienstleistungen (B2B)
der HERTON Digital GmbH, Vorlaufstraße 5/1, 1010 Wien, Österreich, FN 191435y (Handelsgericht Wien)
Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der HERTON Digital GmbH („Auftragnehmerin“) und Unternehmern im Sinne des § 1 UGB („Auftraggeber“) über die Entwicklung, Anpassung, Wartung und Lieferung von Software sowie damit verbundene Beratungs- und sonstige IT-Dienstleistungen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG.
1.2 Diese AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss nachweislich übermittelt wurden und ihrer Geltung zugestimmt wurde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausgeschlossen und werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht gesondert widerspricht.
1.3 Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch schriftliche (auch per E-Mail mögliche) Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch tatsächlichen Leistungsbeginn zustande.
1.4 Individuelle, schriftlich getroffene Vereinbarungen gehen dieser AGB vor.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 Gegenstand eines Auftrags kann insbesondere sein: die Erstellung von Individualsoftware, die Anpassung und Wartung bestehender Software, Beratungs- und Analyseleistungen, Umstellungsunterstützung sowie die Überlassung von Nutzungsrechten an Standardsoftware/Bibliotheksprogrammen.
2.2 Verbindlich sind ausschließlich die im jeweiligen Angebot, Pflichtenheft oder Statement of Work („Leistungsbeschreibung“) ausdrücklich beschriebenen Funktionen, Schnittstellen und Eigenschaften.
2.3 Die Auftragnehmerin schuldet die Herstellung eines funktionsfähigen Werks nach dem bei Fertigstellung anerkannten Stand der Technik, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg beim Auftraggeber.
2.4 Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der Schriftform sowie einer gesonderten Vereinbarung über Mehraufwand und Fristverschiebung.
3. Mitwirkungspflichten und Verantwortung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten alle erforderlichen Informationen, Zugänge, Entscheidungen sowie praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten zur Verfügung.
3.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich für: Betrieb, Konfiguration und Absicherung der Zielumgebung (Server, Cloud-Dienste, Netzwerk); Vergabe und Verwaltung von Zugriffsrechten und Zugangsdaten; das Einspielen von Sicherheits-Updates und Patches nach Übergabe; Datensicherung (Backups); sowie die Einhaltung branchen- oder produktspezifischer regulatorischer Anforderungen, einschließlich datenschutzrechtlicher Betriebsorganisation (DSGVO), NIS2, PCI-DSS sowie – soweit Gesundheitsdaten verarbeitet werden – der Vorgaben für besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO).
3.3 Verzögert sich die Leistungserbringung durch Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend; Mehraufwand ist gesondert zu vergüten. Daraus resultierende Lieferverzögerungen sind von der Auftragnehmerin nicht zu vertreten und begründen keinen Verzug.
4. Tests, Abnahme
4.1 Individuell erstellte Software bzw. Programmanpassungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Abnahme spätestens vier Wochen ab Bereitstellung. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen.
4.2 Lässt der Auftraggeber diese Frist verstreichen, ohne die Abnahme zu erklären oder ausreichend dokumentierte, wesentliche Mängel zu rügen, gilt die Leistung als abgenommen. Der Einsatz der Software im Echtbetrieb gilt in jedem Fall als Abnahme. Mit der Abnahme geht die Gefahr für die abgenommenen Teile auf den Auftraggeber über.
4.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
5. Honorar, Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Es gilt das im Angebot vereinbarte Honorar (Fest- oder Aufwandshonorar), zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
5.2 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug und spesenfrei fällig. Bei Aufträgen mit mehreren Teilleistungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Lieferung jeder Einheit Teilrechnung zu legen.
5.3 Die Einhaltung der Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung der Leistungserbringung. Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, laufende Arbeiten einzustellen, die Leistungserbringung bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten und/oder vom Vertrag zurückzutreten; Verzugszinsen gemäß § 456 UGB sowie Mahnspesen und der Ersatz weiterer Verzugsschäden bleiben unberührt. Bei vereinbarten Ratenzahlungen führt der Verzug mit zwei Raten zum Terminverlust hinsichtlich sämtlicher offener Forderungen.
5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Mängel, Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen zurückzuhalten oder gegenzuverrechnen, es sei denn, die Gegenforderung wurde gerichtlich festgestellt oder von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt.
5.5 Sind nach dem Auftrag körperliche Sachen (z. B. Datenträger, Hardware) in das Eigentum des Auftraggebers zu übertragen, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum der Auftragnehmerin.
5.6 Storniert der Auftraggeber einen erteilten Auftrag, ist dies nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin möglich. Stimmt die Auftragnehmerin zu, hat sie neben den bereits erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten Anspruch auf eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts.
6. Urheberrecht und Nutzungsrechte
6.1 Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Angebot und nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, zeitlich und örtlich auf den vertraglichen Zweck beschränktes Nutzungsrecht an der individuell entwickelten Software ein. Sämtliche darüber hinausgehenden Rechte verbleiben bei der Auftragnehmerin.
6.2 Ist ausdrücklich eine ausschließliche Nutzungsbefugnis vereinbart, gilt dies nicht für Programmbestandteile, die von unabhängigen Dritten geschaffen und von der Auftragnehmerin integriert wurden (z. B. Open-Source-Komponenten, Fremdbibliotheken, Frameworks); insoweit gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.
6.3 Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software entstehen keine über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden Rechte; eine Miturheberschaft des Auftraggebers entsteht nicht.
6.4 Der Quellcode sowie eine Programmdokumentation werden nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt übergeben; die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung sämtlicher Forderungen voraus.
6.5 Allfällige Systempasswörter zu individuell erstellten Leistungen werden dem Auftraggeber nur bekanntgegeben, wenn (a) kein aufrechter Wartungs- oder Betreuungsauftrag für die betroffene Komponente besteht, (b) sämtliche Zahlungspflichten des Auftraggebers erfüllt sind und (c) der Auftraggeber für die eigenständige Nutzung einen entsprechenden Gewährleistungsverzicht abgibt.
7. Gewährleistung
7.1 Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die Software bei Abnahme im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht und die dort beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern sie auf der vertraglich vereinbarten Umgebung betrieben wird.
7.2 Voraussetzung der Mängelbehebung ist, dass der Auftraggeber den Mangel innerhalb der (sinngemäß anzuwendenden) Frist des § 377 UGB ausreichend dokumentiert und bestimmbar meldet, alle zur Untersuchung erforderlichen Unterlagen und Mitwirkungshandlungen zur Verfügung stellt und weder der Auftraggeber noch ein ihm zurechenbarer Dritter ohne Zustimmung der Auftragnehmerin Eingriffe in die Software vorgenommen hat.
7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme. Verbesserung (Nachbesserung) hat jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Vertragsauflösung; diese kommen erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Betracht. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit (§ 924 ABGB) sowie die Einrede gegen die Entgeltforderung gemäß § 933 Abs. 3 ABGB werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7.4 Für Programme, die durch den Auftraggeber selbst, seine Mitarbeiter oder von der Auftragnehmerin nicht beigezogene Dritte nachträglich verändert werden, entfällt die Gewährleistung; Gleiches gilt für Mängel, die auf eine vom Auftraggeber verantwortete Betriebsumgebung, Fremdsoftware oder unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind.
7.5 Eine Pflicht zur Aktualisierung der Software (§ 7 VGG iVm § 1 Abs. 3 VGG) besteht nur, soweit dies gesondert und ausdrücklich vereinbart wird; im Übrigen wird diese Pflicht, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1 Die Auftragnehmerin haftet für von ihr nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens oder Vorsatzes. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG), soweit dieses zwingend anzuwenden ist, haftet die Auftragnehmerin unbeschränkt.
8.2 Ersetzt werden unmittelbare Schäden. Mittelbare Schäden – insbesondere entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechung, sonstige Folgeschäden und Ansprüche Dritter – sind, soweit gesetzlich zulässig, von der Ersatzpflicht nicht umfasst. Für den Verlust von Daten gilt Punkt 8.3.
8.3 Für den Verlust von Daten haftet die Auftragnehmerin – soweit sie hierfür dem Grunde nach haftet – ausschließlich für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Ist die Datensicherung ausdrücklich als eigene vertragliche Leistung der Auftragnehmerin vereinbart, haftet die Auftragnehmerin für den Verlust von Daten abweichend hiervon der Höhe nach begrenzt mit maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall und insgesamt maximal EUR 15.000,–.
8.4 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch drei Jahre ab dem schadensauslösenden Ereignis. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche aufgrund zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.
8.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte und Subunternehmer einzusetzen; die Verantwortlichkeit der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bleibt hiervon unberührt. Entstehen gegenüber solchen Dritten Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den Auftraggeber ab; der Auftraggeber hält sich in einem solchen Fall vorrangig an diese Dritten. Gesetzliche oder vertragliche Rückgriffsansprüche der Auftragnehmerin gegenüber eingesetzten Dritten bleiben hiervon unberührt.
9. IT-Sicherheit und Verantwortungsteilung
9.1 IT-Sicherheit ist eine geteilte Verantwortung. Die Auftragnehmerin entwickelt und erbringt ihre Leistungen im vereinbarten Umfang unter Anwendung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten und branchenüblichen Secure-Coding-Praktiken sowie unter Berücksichtigung der im Angebot ausdrücklich zugesagten Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Input-Validierung, Verschlüsselung nach Vorgabe, Authentifizierungsmechanismen). Eine absolute Sicherheit der Software oder der vom Auftraggeber betriebenen Systeme vor Schwachstellen, Cyberangriffen, unbefugten Zugriffen, Datenverlust oder sonstigen Sicherheitsvorfällen kann nicht zugesagt werden und wird nicht geschuldet.
9.2 Sofern nicht ausdrücklich im Angebot, einer Leistungsbeschreibung, einem Service Level Agreement oder einer sonstigen gesonderten Vereinbarung vorgesehen und vergütet, sind insbesondere folgende Leistungen nicht Vertragsbestandteil: Penetrationstests und Red-Team-Tests; Security-Audits oder Zertifizierungen; laufendes Schwachstellen- und Bedrohungsmonitoring, auch von Drittkomponenten; Härtung, Betrieb und Absicherung der Infrastruktur des Auftraggebers; Managed Detection and Response (MDR) oder vergleichbare Sicherheitsdienstleistungen; sowie laufende Sicherheitsupdates und die Behebung von Sicherheitslücken nach Übergabe, soweit hierfür nicht ausdrücklich Wartungs-, Update- oder Supportleistungen vereinbart wurden.
9.3 Für Schäden aus Sicherheitsvorfällen (z. B. Sicherheitslücken, Cyberangriffe, unbefugte Zugriffe) haftet die Auftragnehmerin nach Maßgabe von Punkt 8, und zwar nur, soweit der Schaden auf einem ihr zurechenbaren, grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen vereinbarte Sicherheitsanforderungen beruht. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Schaden nicht auf folgenden, der Sphäre des Auftraggebers oder Dritter zuzurechnenden Umständen beruht: Systeme, Infrastruktur oder Konfigurationen aus der Sphäre des Auftraggebers gemäß Punkt 3.2; Änderungen an der Software oder den Systemen durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragte Dritte; die Verwendung veralteter, nicht mehr unterstützter oder unsicherer Systeme; das Unterlassen der Installation bereitgestellter oder zumutbarer Updates und Sicherheitspatches; Sicherheitslücken in Drittkomponenten, die bei Anwendung branchenüblicher und angemessener Sorgfalt durch die Auftragnehmerin nicht erkennbar oder vermeidbar waren; oder Zero-Day-Schwachstellen bzw. Angriffe Dritter, die bei Anwendung branchenüblicher und angemessener Sicherheitsmaßnahmen nicht verhindert oder vermieden werden konnten.
9.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, von der Auftragnehmerin bereitgestellte oder mitgeteilte Sicherheitsupdates, Patches oder sonstige sicherheitsrelevante Maßnahmen innerhalb einer angemessenen und zumutbaren Frist umzusetzen. Unterlässt der Auftraggeber dies, ist eine Haftung der Auftragnehmerin für hieraus entstehende Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden auf der unterlassenen oder verspäteten Umsetzung beruht.
9.5 Soweit die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich mit dem Betrieb, der Wartung, dem Monitoring oder der Absicherung von IT-Systemen des Auftraggebers beauftragt wurde, obliegen insbesondere die Datensicherung (Backups), das Backup-Management, die Zugriffs- und Berechtigungsverwaltung, die Aktualisierung der eingesetzten Systeme sowie die Absicherung der Infrastruktur ausschließlich dem Auftraggeber gemäß Punkt 3.2.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
10.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden; mit der Auftragnehmerin verbundene Subauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich gleichwertigen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
10.2 Soweit die Auftragnehmerin im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet – insbesondere bei Digital-Health-Projekten mit Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO –, schließen die Parteien vor Verarbeitungsbeginn einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.
11. Loyalität / Abwerbeverbot
11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und werden während der Vertragsdauer sowie 12 Monate danach Mitarbeiter, die an der Realisierung der Aufträge mitgewirkt haben, weder abwerben noch – auch nicht über Dritte – beschäftigen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner hat pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Jahresbruttogehalts des betroffenen Mitarbeiters zu leisten.
12. Vertragsdauer und Kündigung
12.1 Werkverträge enden mit Abnahme der vereinbarten Leistung. Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartung, Weiterentwicklung) laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
12.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13. Barrierefreiheit
13.1 Eine barrierefreie Ausgestaltung der Leistung, insbesondere im Sinne des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG), des BGStG oder des WZG, ist nicht Vertragsinhalt, sofern sie nicht gesondert und ausdrücklich beauftragt wurde. Die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen obliegt in diesem Fall dem Auftraggeber; ebenso hat der Auftraggeber vom ihm bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
14.2 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Auftragnehmerin in Wien vereinbart.
14.3 Für den Fall von Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, können die Parteien einvernehmlich einen eingetragenen Wirtschaftsmediator (ZivMediatG) aus der Liste des Justizministeriums beiziehen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.
14.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.